Private Tretrad-Versicherung

Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Merkblatt für die Private Tretrad-Versicherung

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Merkblatt - Private Tretrad-Versicherung (PDF, 104KByte)


Versicherungsschutz wird den Mitgliedern der Vereine sowie den Einzelmitgliedern des Rad- sportverbandes auf Grundlage des Gruppenversicherungsvertrages des Radsportverbandes – Stand 12. 09. 2008 – gewährt.

A – Gemeinsame Bestimmungen

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf Schadenfälle, die den versicherten Personen beim privaten Radfahren zustoßen, d.h. bei Fahrten, die über den Sportversicherungsvertrag mit der Sporthilfe e.V. – Stand 01. 01. 2009 – nicht versichert sind.

2. Versichert sind

a) die Mitglieder der dem Radsportverband angeschlossenen Vereine,

b) die Einzelmitglieder des Radsportverbandes. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein oder aus dem Radsportverband aus oder scheidet der Verein aus dem Radsportverband aus, so endet damit auch der Versicherungsschutz für das einzelne Mitglied.

3. a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet nach Rückkehr mit deren Wiederbetreten.

b) Versicherungsschutz besteht auch während Fahrten zu und von einer Arbeitsstätte, beim Auf- und Absteigen sowie Tragen und Führen eines Fahrrades.

4. a) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Trainingsfahrten, die von den Versi- cherten gemeinsam oder aber auch einzeln im Auftrag des Vereins oder Verbands durchgeführt werden.

b) Nicht versichert ist die Benutzung eines Fahrrades bei der Ausübung eines Berufes.

c) Nicht versichert sind Berufssportler.

B – Bestimmungen zur Unfallversicherung (ARAG Allgemeine)

1. Gegenstand der Versicherung

Der Versicherungsschutz wird gewährt auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversiche- rungs-Bedingungen (AUB 88), den angeschlossenen Zusatzbedingungen für die Kinder- Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen, den Besonderen Bedingungen für den Einschluss von Bergungskosten in die Allgemeine Unfallversicherung sowie den Zu- satzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung.

2. Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.

3. Besondere Vertragserweiterungen

3.1 Beim versicherten Radfahren (siehe Abschnitt A) gelten folgende Vertragserweite- rungen:

3.1.1 In Erweiterung des § 2 III. (1) AUB 88 fallen auch Bauch- und Unterleibsbrüche unter den Versicherungsschutz, wenn sie sofort nach dem Eintritt gemeldet worden sind.

3.1.2 Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden und Todesfälle durch Sonnen- stich, sonstige Licht-, Temperatur- oder Witterungseinflüsse, auch wenn sie keine Folgen eines Unfalles sind.

3.1.3 Die Ausschlüsse gemäß § 2 I. (1) AUB 88 gelten mit Ausnahme von Schlagan- fällen als gestrichen. Geistes- und Bewusstseinsstörungen jedoch nur, soweit sie nicht auf Trunkenheit zurückzuführen sind.

3.1.4 § 1 IV. AUB 88 erhält folgenden Wortlaut: Unter den Versicherungsschutz fallen alle Verrenkungen, Zerrungen und Zer- reißungen. In teilweiser Änderung von § 8 AUB 88 verzichtet die ARAG Allge- meine darauf, die Leistungen zu kürzen, wenn bei den Unfallfolgen an Gliedmaßen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Dies bezieht sich im Besonderen auf den Einwand der degenerativen Mitwirkung.

3.2 In teilweiser Abänderung von § 3 I. AUB 88 sind Unfälle von dauernd pflegebedürf- tigen Personen und Geisteskranken mit folgenden Leistungen versichert:

3.2.1 Für den Todesfall gelten die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 4.1 mit Aus- nahme von Todesfällen gemäß Ziffer 3.3.

3.2.2 Für den Invaliditätsfall gelten die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 4.2, soweit der Invaliditätsgrad nach § 7 I. (2) a) und b) AUB 88 (Gliedertaxe) zu be- messen ist. Für Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen besteht Versi- cherungsschutz auf der Grundlage von § 1 IV. AUB 88.

3.2.3 Für Bergungskosten gelten die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 4.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Unfälle von Geisteskranken, die diese infolge von Geisteskrankheit erleiden.

3.3 Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven Teilnahme an Wettkampf erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind. Bei derartigen Todesfällen beträgt die Leistung € 2.500,– je versicherte Person. Die Leistung erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere € 300,–.

3.4 Die ARAG Allgemeine verzichtet auf das ihr gemäß § 9 VII. AUB 88 zustehende Recht der Obduktion.

3.5 Die Versäumung der Frist von 15 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches (§ 7 I. (1) AUB 88) führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung nach § 10 AUB 88 behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 15 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert.

4. Versicherungsleistungen

Die Versicherungsleistungen betragen

4.1 Für den Todesfall € 2.500,– für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
€ 5.000,– für Nichtverheiratete ab vollendeten 14. Lebensjahr
€ 10.000,– für Verheiratete ohne Kinder
€ 13.000,– für Versicherte mit bis zu zwei unterhaltsberechtigten Kindern
€ 15.500,– für Versicherte mit bis zu drei unterhaltsberechtigten Kindern
€ 18.000,– für Versicherte mit mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern
4.2 Für den Invaliditätsfall

Ein nach § 7 I. AUB 88 festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt:

für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Invaliditätsgrad in % Versicherungsleistung

bis zu 14 % € 0,00
von 15 % bis 19 % € 1.000,00
von 20 % bis 24 % € 2.500,00
von 25 % bis 29 % € 3.500,00
von 30 % bis 34 % € 5.000,00
von 35 % bis 39 % € 6.000,00
von 40 % bis 44 % € 7.500,00
von 50 % bis 54 % € 50.000,00
von 55 % bis 59 % € 52.500,00
von 60 % bis 64 % € 55.000,00
von 65 % bis 69 % € 60.000,00
von 70 % bis 79 % € 175.000,00
von 80 % bis 89 % € 180.000,00
von 90 % bis 100 % € 200.000,00
für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Invaliditätsgrad in % Versicherungsleistung

bis zu 14 % € 0,00
von 15 % bis 19 % € 1.000,00
von 20 % bis 24 % € 2.500,00
von 25 % bis 29 % € 3.500,00
von 30 % bis 34 % € 5.000,00
von 35 % bis 39 % € 6.000,00
von 40 % bis 44 % € 7.500,00
von 45 % bis 49 % € 10.000,00
von 50 % bis 54 % € 15.000,00
von 55 % bis 59 % € 20.000,00
von 60 % bis 64 % € 25.000,00
von 65 % bis 69 % € 35.000,00
von 70 % bis 79 % € 125.000,00
von 80 % bis 89 % € 155.000,00
von 90 % bis 100 % € 200.000,00


4.3 Übergangsleistung

€ 2.000,– nach 9 Monaten

4.4 Bergungskosten

€ 3.000,–

4.5 Tagegeldpauschale

für Jugendliche und Erwachsene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 100,– als einmalige Tagegeldpauschale nach dem 60. Tag der vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit.

5. Leistungsbeschreibung

5.1 Die ARAG zahlt bei Vollinvalidität die volle für den Invaliditätsgrad versicherte Summe, bei Teilinvalidität den dem Grade der Invalidität entsprechende Teil gemäß § 7 I. AUB 88. In teilweiser Abänderung von § 7 I. AUB 88 wird bei Teilinvalidität eine Entschä- digung nur dann gezahlt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 15 % und mehr beträgt.

5.2 Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Bei teilweiser Invalidität wird die Entschädigung in der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Höhe gezahlt.

5.3 Besteht nach Ablauf von 9 Monaten vom Eintritt des Unfalles an gerechnet – ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – noch eine unfallbedingte Beein- trächtigung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine Übergangsleistung in Höhe von € 2.000,– gezahlt. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung spätestens 10 Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen.

5.4 In teilweiser Änderung von § 7 III. AUB 88 wird die Tagegeldpauschale einmalig und nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Den Nachweis über Eintritt und Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte zu erbringen. Schüler sind von der Tagegeldpauschale ausgenommen. Wenn Schüler durch einen Versicherungsfall länger als 4 Wochen der Schule fernbleiben müssen, werden bei nachgewiesenen Nachhilfestunden pro Nachhilfestunde € 5,–, höchstens jedoch bis zu € 400,– je Versicherungsfall gezahlt. Hausfrauen und Studenten erhalten gegen Vorlage eines Attestes über eine sport- unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls die Tagegeldpauschale gemäß Ziffer 4.5.

C – Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (ARAG Allgemeine)

1. Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz wird gewährt auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB).

2. Geltungsbereich Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 I. 3. AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind. Bei Schadenereignissen in den USA, Mexiko und Kanada werden – abweichend von § 3 Ziffer II. 4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.

3. Umfang des Versicherungsschutzes

3.1 Ansprüche von versicherten Personen untereinander

3.1.1 Beim privaten Radfahren In teilweiser Erweiterung der §§ 4 II. 2. und 7 Ziffer 2. AHB wird beim privaten Radfahren (siehe Abschnitt A) Versicherungsschutz auch gewährt bei Ansprü- chen eines Vereinsmitglieds gegen ein anderes Vereinsmitglied des eigenen oder eines anderen Vereins aus Personen- und/oder Sachschäden. Ebenfalls versichert sind derartige Schadenersatzansprüche von Vereinsmit- gliedern gegen Einzelmitglieder und umgekehrt sowie von Einzelmitgliedern untereinander. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Schäden an Fahrrädern.

3.1.2 Bei der Sportausübung im Rahmen des Sportversicherungsvertrags In teilweiser Erweiterung des Sportversicherungsvertrags der Sporthilfe e.V., gültig ab 01. 01. 2009, Abschnitt B II. 2.5.3, sowie des Vertrages Nr. 57 905 047 sind Ansprüche der versicherten Personen (Vereinsmitglieder und Einzelmit- glieder) untereinander aus Personen- und Sachschäden mitversichert.

3.2 Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Demgemäß sind eigene Privat- und Sport- Haftpflichtversicherungen vorleistungspflichtig. Ausgenommen von der Vorleis- tungspflicht bleiben jedoch anderweitig bestehende Gruppen-Versicherungs- verträge.

4. Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht a) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- zeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden;

b) aus der Haltung oder Hütung von Tieren.

5. Deckungssummen

Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis

– für Personen- und Sachschäden pauschal

€ 2.600.000,–

– für Vermögensschäden

€ 2.615.000,– je Verstoß

€ 2.630.000,– im Versicherungsjahr.

D – Bestimmungen zur Rechtsschutzversicherung (ARAG Rechtsschutz)

1. Gegenstand der Versicherung Die ARAG Rechtsschutz sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen und trägt die hierbei entste- henden Kosten. Der Versicherungsschutz wird nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen gewährt; es gelten im übrigen die §§ 1 – 20 der Allgemeinen Bedin- gungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75).

2. Geltungsbereich Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außer- europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers der Gerichtsstand in diesem Ge- biet gegeben ist.

3. Versicherungsumfang

Der Versicherungsschutz umfasst

3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen wegen erlittener Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten.

3.2 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechtes sowie der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts. Bei Ordnungswidrigkeiten ist auch vorsätzliches Handeln geschützt. Eingeschlossen sind jeweils bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über € 260,– Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichte- rungsverfahren für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.

4. Versicherungsleistungen

4.1 Die ARAG Rechtsschutz zahlt nach den in Ziffer 1. genannten Bestimmungen im Rah- men der gesetzlichen Gebührenordnung

4.1.1 die gesetzliche Vergütung für den eigenen Rechtsanwalt sowie für einen Kor- respondenzanwalt bei Zivilprozessen im Inland im Rahmen von § 2 Abs. (1) a) ARB 75, 4.1.2 die Gerichtskosten,

4.1.3 die Entschädigung für vom Gericht zugezogene Zeugen,

4.1.4 die Entschädigung für vom Gericht zugezogene Sachverständige,

4.1.5 die Kosten des Gerichtsvollziehers,

4.1.6 die Kosten des Gegners, soweit sie vom Versicherten zu erstatten sind,

4.1.7 die Kosten eigener und gegnerischer Nebenklagen,

4.1.8 alle erforderlichen Vorschüsse auf diese Leistungen,

4.1.9 Kautionen zur Haftverschonung (als Darlehen) bei Strafverfahren im Ausland.

5. Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Versicherten als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen, dazu zählen auch Mopeds, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor.

6. Selbstbeteiligung

6.1 Je Versicherungsfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von € 200,– angerechnet.

6.2 Eine Selbstbeteiligung entfällt, wenn

6.2.1 der Versicherte von der ARAG Rechtsschutz die Auswahl des zu beauftragen- den Rechtsanwaltes verlangt,

6.2.2 die ARAG Rechtsschutz daraufhin einen Rechtsanwalt benennt und dieser Rechtsanwalt die Interessen des Versicherten wahrnimmt.

7. Versicherungssumme Die Höchstgrenze der Leistungen beträgt je Rechtsschutzfall € 75.000,–.

E – Wichtige Hinweise für den Schadenfall

I. Das müssen Sie bei jedem Schaden beachten:

1. Jeder Schaden ist dem

Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V.
Postfach 2540
58475 Lüdenscheid
Telefon (0 23 51) 9 47 54 - 0
Telefax (0 23 51) 9 47 54 - 50
e-Mail: vsbluedenscheid@ARAG-Sport.de

unverzüglich nach Eintritt des Schadens auf den dafür vorgesehenen Formularen zu mel- den. Geben Sie dabei bitte unbedingt Ihre Vereinskennziffer an.

2. In jedem Verein sollte eine Person für die Schadenaufnahme und Überwachung der Re- gulierung verantwortlich sein.

3. Melden Sie Schäden nur auf den dafür vorgesehenen Formularen. Der zuständige Sach- bearbeiter des Vereins sorgt dafür, dass immer ein ausreichender Bestand vorhanden ist. Nachbestellungen richten Sie an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V.

4. Achten Sie darauf, dass die Schadenmeldungen sorgfältig, vollständig und wahrheitsge- treu ausgefüllt werden. Sie sparen unnötige Rückfragen, und der Schaden kann schnel- ler bearbeitet werden.

5. Bei späterem Schriftwechsel geben Sie bitte immer die Vereinskennziffer bzw. Schaden- nummer an. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung des Schadens erheblich.

6. Beachten Sie bitte alle Weisungen des Versicherungsbüros bei der Sporthilfe e.V., damit jeder Schaden zügig und unbürokratisch erledigt werden kann. Tun Sie alles, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten.

7. Wenn Sie allgemeine Fragen zur Sportversicherung haben, wenden Sie sich immer an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V.

II. Hinweise für Sport-Haftpflichtschäden

1. Die Schadenanzeige darf nie vom Geschädigten ausgefüllt werden.

2. Regulieren Sie Schäden niemals selber und geben Sie keine Schuldanerkenntnisse ab.

3. Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen ist sofort vorsorglich innerhalb der Fristen Widerspruch bzw. Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Geben Sie die Unterlagen dann bitte umgehend an das Versicherungsbüro bei der Sport- hilfe e.V.

4. Führen Sie selbst keinen Schriftwechsel mit dem Geschädigten, sondern reichen Sie alle Schriftstücke umgehend an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V. weiter.

5. Schadenfälle, bei denen Schäden von mehr als € 1.500,– vermutet werden, sind dem Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V. sofort telefonisch zu melden.

III. Hinweise für Rechtsschutzschäden

1. Alle Rechtsschutzschäden melden Sie bitte formlos an das Versicherungsbüro bei der Sport- hilfe e.V.

2. Bei der Meldung geben Sie bitte ausführlich an:

- den Schadenhergang

- Name und Anschrift des Rechtsanwaltes, der Sie vertreten soll. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt kennen oder – auch im Hinblick auf die Regelung unter Ab- schnitt D 6. – eine Rechtsanwaltsempfehlung wünschen, benennt Ihnen das Versiche-rungsbüro bei der Sporthilfe e.V. gerne einen Rechtsanwalt.

3. Gegen Strafbefehle und Bußgeldbescheide ist innerhalb der Frist beim zuständigen Amtsgericht oder der zuständigen Behörde Einspruch einzulegen.

4. In Rechtsschutzfällen müssen Sie alle Schriftstücke und Informationen besonders schnell an das Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e.V. geben, damit keine Fristen versäumt werden.

IV. Vertragsgrundlagen Für die Sportausübung im Verein gilt das Merkblatt zur Sportversicherung der Sporthilfe e.V. – gültig ab 01. 01. 2009 –. Für das private Fahrradfahren gilt dieses Merkblatt über die Private Tretrad-Versicherung des Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. – gültig ab 01. 01. 2009 –. Die Vertragsgesellschaften des Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V.:

ARAG
Allgemeine Versicherungs AG
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf

ARAG
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf